Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der schoko pro GmbH und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen der schoko proGmbH zum Gegenstand haben.2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mietershaben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote der schoko pro GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch die schoko pro GmbH bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

2. Die schoko pro GmbH wird innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung erklären, ob das Angebot angenommen wird oder nicht. Für den Fall der Annahme wird die schoko pro GmbH spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung dem Mieter eine Auftragsbestätigung zusenden. Mit Zugang der Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen.

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager der schoko pro GmbH (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager der schoko pro GmbH (Mietende); auch wenn der Transport durch schoko pro GmbH erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferungam Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / durch die schoko pro GmbH angeliefert / durch die schoko pro GmbH abgeholt  / zurück-gegeben werden (also auchangebrochene Tage).

§4 Mietpreis

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Die jeweils gültige Preisliste kann in den Geschäftsräumen der schoko pro GmbH eingesehen werden oder auf Anfrage zugesandt werden.§

§ 5 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal, erfolgen gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist die schoko pro GmbH berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

§ 6 Stornierung durch den Mieter.

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Werktage vor Mietbeginn storniert wird, 50 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 14 Werktage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 7 Werktage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei  der schoko pro GmbH maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungs-anteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. §5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass der schoko pro GmbH ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

§ 7 Zahlung

1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksamvereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). Die schoko pro GmbH ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung derVergütung verpflichtet.2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung sondern auf die Ankunft des Geldes an.3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit nicht die Gegenansprüche des Mieters rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, soweit es sich beim Mieter nicht um einen Verbraucher handelt. Sofern es sich beim Mieter um einen Verbraucher handelt, beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

1. Die schoko pro GmbH verpflichtet sich, die Mietsache im Lager der schoko pro GmbH in Wiesbaden in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholungkann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 09.00 – 18.00 Uhr) erfolgen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen der schoko pro GmbH unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter dieUntersuchung und / oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Miet-Gegenstände als genehmigt und mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche der schoko pro GmbH nicht berechtigt, Gewährleistungs-ansprüche geltend zu machen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist die schoko pro GmbH nach eigener Wahl zum Austausch, zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist die schoko pro GmbH zurVervollständigung oder Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften oder fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnenGegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel dievertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

4. Werden Geräte, hinsichtlich derer die schoko pro GmbH die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohneFachpersonal von der schoko pro GmbH angemietet, haftet die schoko pro GmbH für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.

5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c BGB).

6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch die schoko pro GmbH erfolgt, hat der Mieter der schoko pro GmbH vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt die schoko pro GmbH keine Gewähr.

§ 9 Schadensersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen von vorstehendem Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln der schoko pro GmbH, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht und Schadenersatzansprüche wegen einer ausdrücklich schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Ebenso vom Haftungsausschluss nicht umfasst sind Schadenersatzansprüche wegen Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer des vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtenverstoßes der schoko pro GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der schoko pro GmbH beruhen.

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten der schoko pro GmbH

Der Mieter verpflichtet sich, seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern, soweit gesetzlich zulässig, zugunsten der schoko pro GmbH zu vereinbaren, dass die schoko pro GmbH von etwaigen Ansprüchen der Dritten freigestellt wird. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die schoko pro GmbH von Schadenersatzansprüchen, die Dritte gegenüber der schoko pro GmbH geltend machen, freizustellen, sofern schoko pro GmbH den Dritten gegenüber nicht wegen eigenem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten haftet.

§ 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Die schoko pro GmbH ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigenPersonen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für diefortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) undder Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE), zu sorgen.

3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen / -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

4. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist dem Mieter ohne vorherige Zustimmung der schoko pro GmbH nicht gestattet.

§ 12 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist der schoko pro GmbH auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt die schoko pro GmbH die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 13 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, die schoko pro GmbH unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§ 14 Kündigung des Vertrages

1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von der schoko pro GmbH zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

2. Die schoko pro GmbH ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt die schoko pro GmbH zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann die schoko pro GmbH den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung derVergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Rückgabe findet im Lager der schoko pro GmbH in Wiesbaden statt und kann nur während der Geschäftszeiten(Montag bis Freitag 09.00 bis 18.00 Uhr) erfolgen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Die schoko pro GmbH behält sich die ein-gehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter die schoko pro GmbH hier von unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Der schoko pro GmbH bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände

1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.

3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Die schoko pro GmbH erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist die schoko pro GmbH ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vorzunehmen zu lassen.

5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.

§ 17 Verbrauchsmaterial, Handelsware

1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum der schoko proGmbH. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.

2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 18 Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der schoko pro GmbH und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist Wiesbaden.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen amnächsten kommt.

4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abweichen von der Schriftform.

 

Wiesbaden, den 23. Mai 2018